ANHANG I VO (EU) 2019/1870

In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 8.1 folgende Fassung:

Erzeugnis (1) Höchstgehalt (g/kg)
8.1. Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure
8.1.1. Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl 20,0
8.1.2. Leindotteröl, Senföl(1) und Borretschöl 50,0
8.1.3. Senf (Würzmittel) 35,0

Fußnote(n):

(1)

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl.

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