Artikel 1 VO (EU) 2019/1871

Geltungsbereich

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
Vorschriften für die Festsetzung der Referenzwerte für Maßnahmen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt wurde;
b)
methodische Grundsätze und wissenschaftliche Methoden für die Risikobewertung in Bezug auf die Sicherheit der Referenzwerte für Maßnahmen;
c)
Referenzwerte für Maßnahmen für Rückstände bestimmter pharmakologisch wirksamer Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt wurde;
d)
spezifische Vorschriften für Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn das Vorhandensein eines Rückstandsgehalts eines verbotenen oder nicht zulässigen Stoffes nachgewiesen wurde, der über oder unter dem Referenzwert für Maßnahmen liegt oder diesem entspricht.

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