Artikel 2 VO (EU) 2019/1882

(1) Die Angebote sind während der folgenden Teilzeiträume einzureichen, die jeweils um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) enden:

a)
vom 21. November 2019 bis zum 26. November 2019;
b)
vom 12. Dezember 2019 bis zum 17. Dezember 2019;
c)
vom 22. Januar 2020 bis zum 27. Januar 2020;
d)
vom 20. Februar 2020 bis zum 25. Februar 2020.

Ist der letzte Tag eines Teilzeitraums ein Feiertag, endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).

(2) Die Marktteilnehmer reichen für jeden Teilzeitraum höchstens ein Angebot für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ein.

(3) Die Mindestangebotsmenge beträgt 50 Tonnen.

(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 40 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 beläuft sich auf 50 EUR je Tonne.

(5) Die Beihilfen werden für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten nicht abgefüllten Erzeugnisse gewährt.

(6) Angebote können auch für bereits gelagerte Erzeugnisse eingereicht werden.

(7) Angebote können nur in Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien eingereicht werden.

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