Präambel VO (EU) 2019/1882

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben m und o,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Preise für native Olivenöle auf dem spanischen, griechischen und portugiesischen Markt sind seit mehreren Monaten konstant niedrig und liegen nahe den Referenzschwellenwerten gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates(2).
(2)
Die Aussicht auf eine weitere gute Ernte in der Union, die Anhäufung von Beständen und die derzeitigen Ungewissheiten in Bezug auf den Außenhandel führen zu einem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, wodurch wiederum ein Abwärtsdruck auf die Preise von nativem Olivenöl entsteht und eine schwere Störung großer Teile des Unionsmarkts verursacht wird.
(3)
Spanien ist der wichtigste Olivenölerzeuger in der Union und Preisführer. Die ungewöhnlich umfangreichen Lagerbestände in Spanien könnten daher dazu führen, dass die schwere Störung des Unionsmarkts für native Olivenöle anhält und sich verschärft.
(4)
Um das derzeitige Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verringern und diese schwierigen Markbedingungen abzufedern, sollten Beihilfen für die private Lagerhaltung von nativen Olivenölen gewährt werden.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission(3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission(4), mit denen allgemeine Bestimmungen für die Durchführung einer Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt werden, sollten für Beihilfen für die private Lagerhaltung von nativen Olivenölen gelten.
(6)
Der Beihilfebetrag sollte im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, um ein flexibles und funktionsfähiges System zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten mehrere Teilzeiträume für die Ausschreibung vorgesehen werden.
(7)
Damit unterschiedliche Marktteilnehmer die Maßnahme in Anspruch nehmen können, sollte jeder Marktteilnehmer höchstens ein Angebot je Kategorie nativer Olivenöle für jeden Teilzeitraum einreichen.
(8)
Damit die Beihilfen für die private Lagerhaltung wirksam sind und einen tatsächlichen Einfluss auf den Markt haben, sollten die Beihilfen für nicht abgefüllte native Olivenöle gewährt werden. Da im Olivensektor Erzeugnisse üblicherweise gelagert werden, sollten auch Angebote für bereits gelagerte native Olivenöle zugelassen werden.
(9)
Die Mengen nativer Olivenöle, für die Beihilfen für die private Lagerhaltung gewährt werden, sollten während einer Mindestlagerzeit nicht in Verkehr gebracht werden, um sich tatsächlich auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage des laufenden Jahres auszuwirken. Die Mindestlagerzeit ist auf 180 Tage festzusetzen.
(10)
Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Vereinfachung sollten Angebote nur für Mengen von nicht weniger als 50 Tonnen zugelassen werden.
(11)
Um unkontrollierten Preisrückgängen vorzubeugen, unverzüglich auf die schwierigen Marktbedingungen zu reagieren und eine effiziente Verwaltung dieser Maßnahme zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(12)
Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).

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