Artikel 2 VO (EU) 2019/1890
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1894 als Personen, Organisationen und Einrichtungen ermittelt wurden, die
- a)
- für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran — einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten — beteiligt sind, einschließlich Tätigkeiten, die in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können;
- b)
- finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten;
- c)
- mit den in den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.
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