Artikel 100 VO (EU) 2019/1896
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat obliegt es, im Einklang mit dieser Verordnung strategische Beschlüsse der Agentur zu fassen.
(2) Der Verwaltungsrat
- a)
- ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach Maßgabe des Artikels 107;
- b)
- ernennt die stellvertretenden Exekutivdirektoren auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach Maßgabe des Artikels 107;
- c)
- fasst Beschlüsse über die Einrichtung von Außenstellen oder über die Verlängerung der Dauer ihres Betriebs gemäß Artikel 60 Absatz 5 mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;
- d)
- fasst Beschlüsse über die Durchführung der Schwachstellenbeurteilung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 10; mit den Beschlüssen, die Maßnahmen festsetzen, die gemäß Artikel 32 Absatz 10 mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erlassen werden;
- e)
- fasst ungeachtet der in dieser Verordnung, insbesondere in den Artikeln 49 und 86 bis 89, festgelegten Verpflichtungen Beschlüsse über die Listen der Daten und Informationen, die die für Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, mit der Agentur verpflichtend austauschen müssen, damit die Agentur ihre Aufgaben wahrnehmen kann;
- f)
- fasst Beschlüsse über die Erstellung eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells gemäß Artikel 29 Absatz 1;
- g)
- fasst Beschlüsse über die Art und Bedingungen der Entsendung von Verbindungsbeamten in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 2;
- h)
- verabschiedet eine Strategie zur technischen und operativen Unterstützung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 5;
- i)
- fasst Beschlüsse über die Profile und die Anzahl der Einsatzkräfte für das Grenz- und Migrationsverwaltung in der ständigen Reserve gemäß Artikel 54 Absatz 4;
- j)
- nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;
- k)
- nimmt nach angemessener Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission vor dem 30. November jedes Jahres mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein einziges Programmplanungsdokument mit unter anderem der mehrjährigen Programmplanung der Agentur und ihrem Arbeitsprogramm für das folgende Jahr an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission;
- l)
- legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors in Bezug auf die technischen und operativen Aufgaben der Agentur fest;
- m)
- verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur und nimmt gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahr;
- n)
- übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, in Absprache mit dem Exekutivdirektor, über die stellvertretenden Exekutivdirektoren aus;
- o)
- gibt sich eine Geschäftsordnung;
- p)
- legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur;
- q)
- beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
- r)
- erlässt interne Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern;
- s)
- übt im Einklang mit Absatz 8 in Bezug auf das Statutspersonal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” );
- t)
- erlässt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut und den Beschäftigungsbedingungen;
- u)
- gewährleistet angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);
- v)
- beschließt die Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung, auf die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, und aktualisiert sie regelmäßig;
- w)
- ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
- x)
- beschließt eine gemeinsame Methodik der Schwachstellenbeurteilung, einschließlich der objektiven Kriterien auf deren Grundlage die Agentur die Schwachstellenbeurteilung durchführt, die Häufigkeit dieser Bewertungen und in welcher Abfolge die Schwachstellenbeurteilungen durchzuführen sind;
- y)
- beschließt die erweiterte Bewertung und Überwachung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 2;
- z)
- ernennt den Grundrechtsbeauftragten und einen stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten gemäß Artikel 109;
- aa)
- legt spezielle Vorschriften fest, um die Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten;
- ab)
- billigt die Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten;
- ac)
- erlässt nach vorheriger Zustimmung der Kommission die Sicherheitsvorschriften für die Agentur über den Schutz von in Artikel 92 genannten EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;
- ad)
- ernennt einen Sicherheitsbeauftragten, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und für die Sicherheit innerhalb der Agentur zuständig ist, einschließlich des Schutzes von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;
- ae)
- entscheidet über etwaige anderen Fragen, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.
Der in Buchstabe j genannte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht.
(3) Zur Annahme von Vorschlägen des Verwaltungsrats gemäß Absatz 2 für Beschlüsse über spezielle Maßnahmen der Agentur, die an der Außengrenze eines bestimmten Mitgliedstaats oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen, oder über Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten gemäß Artikel 73 Absatz 4 ist die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, das diesen speziellen Mitgliedstaat bzw. den an den Drittstaat angrenzenden Mitgliedstaat im Verwaltungsrat vertritt, erforderlich.
(4) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die die Konzeption der operativen Verwaltung der Außengrenzen und der Schulungen einschließlich forschungsbezogener Tätigkeiten betreffen.
(5) Bei einem Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs auf Beteiligung an speziellen Maßnahmen entscheidet der Verwaltungsrat über diesen Antrag.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse auf Einzelfallbasis. Er prüft dabei, ob die Beteiligung Irlands oder des Vereinigten Königreichs zum erfolgreichen Abschluss der betreffenden Maßnahme beiträgt. In dem Beschluss wird der Finanzbeitrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs zu der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags auf Beteiligung ist, festgelegt.
(6) Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis der von der Agentur durchgeführten Bewertungsverfahren maßgeblich sind.
(7) Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, dem bis zu vier Vertreter des Verwaltungsrats angehören, darunter der Vorsitzende und ein Vertreter der Kommission; er unterstützt den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten und fasst wenn erforderlich im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige, dringende Beschlüsse. Der Exekutivausschuss fasst keine Beschlüsse, für die eine Zweidrittelmehrheit im Verwaltungsrat erforderlich ist. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivausschuss bestimmte genau festgelegte Aufgaben übertragen, insbesondere, wenn hierdurch die Effizienz der Agentur gesteigert wird. Er darf dem Exekutivausschuss keine Aufgaben übertragen, die mit Beschlüssen zusammenhängen, für die eine Zweidrittelmehrheit im Verwaltungsrat erforderlich ist
(8) Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. Er kann dann die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitglied des Statutspersonals als dem Exekutivdirektor übertragen.
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