Artikel 102 VO (EU) 2019/1896

Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme

(1) Bis zum 30. November jedes Jahres beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten und vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurfs ein einziges Programmplanungsdokument mit unter anderem der mehrjährigen und der jährlichen Programmplanung der Agentur für das folgende Jahr. Das einzige Programmplanungsdokument wird in Anbetracht einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission zur mehrjährigen Programmplanung angenommen und nachdem das Europäische Parlament und der Rat konsultiert wurden. Wenn der Verwaltungsrat beschließt, Teile der Stellungnahme der Kommission nicht zu berücksichtigen, liefert sie eine stichhaltige Begründung. Die Verpflichtung, eine umfassende Begründung vorzulegen, gilt auch für die vom Europäischen Parlament und vom Rat während der Konsultationen angesprochenen Punkte. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(2) Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das in Absatz 1 genannte Dokument endgültig wirksam. Es wird erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

(3) Im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung werden in der mehrjährigen Programmplanung die mittel- und langfristige strategische Gesamtplanung festgelegt, die die Ziele, erwarteten Ergebnisse, Leistungsindikatoren sowie die Ressourcenplanung einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans sowie die Entwicklung der eigenen Kapazitäten der Agentur und die vorläufige mehrjährige Planung der Personalprofile für die ständige Reserve beinhaltet. Außerdem werden die strategischen Einsatzbereiche und die zur Verwirklichung der Ziele notwendigen Maßnahmen festgelegt. Die mehrjährige Programmplanung enthält ferner strategische Maßnahmen für die Umsetzung der Grundrechtsstrategie gemäß Artikel 80 Absatz 1 und eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

(4) Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und entsprechend dem Ergebnis einer gemäß Artikel 121 durchgeführten Bewertung gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Bewertung wird gegebenenfalls auch im Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.

(5) Das jährliche Arbeitsprogramm enthält eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten sowie detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Verwaltung enthält es außerdem eine Aufstellung der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit der mehrjährigen Programmplanung in Einklang stehen. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

(6) Das jährliche Arbeitsprogramm wird im Einklang mit dem Legislativprogramm der Union in den einschlägigen Bereichen der Verwaltung der Außengrenzen und der Rückkehr festgelegt.

(7) Wenn der Agentur nach der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.

(8) Substanzielle Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm, insbesondere Änderungen, die zu einer Umschichtung der Haushaltsmittel von mehr als 2 % des Jahreshaushalts führen, werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

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