Artikel 104 VO (EU) 2019/1896
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats zusammen. Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat gemeinsame Sitzungen mit dem Verwaltungsrat des EASO und Europol abhalten.
(4) Irland wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.
(5) Das Vereinigte Königreich wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, die vor dem Tag stattfinden, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
(6) Vertreter des EASO und von Europol werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. Ein Vertreter der FRA wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats mit Tagesordnungspunkten im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte eingeladen.
(7) Der Vorsitz des Verwaltungsrats kann auch einen Sachverständigen des Europäischen Parlaments einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann auch einen Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einladen.
Der Verwaltungsrat kann gemäß seiner Geschäftsordnung alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(9) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
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