Artikel 109 VO (EU) 2019/1896
Grundrechtsbeauftragter
(1) Der Verwaltungsrat benennt nach Konsultation des Konsultationsforums einen Grundrechtsbeauftragten auf der Grundlage einer Liste mit drei Kandidaten. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen, Fachkenntnisse und Berufserfahrungen im Bereich der Grundrechte.
(2) Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Er leistet einen Beitrag zur Grundrechtsstrategie der Agentur und zum entsprechenden Aktionsplan, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Strategie.
- b)
- Er überwacht die Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur, unter anderem, indem er Untersuchungen zu ihren Tätigkeiten durchführt.
- c)
- Er fördert die Achtung der Grundrechte durch die Agentur.
- d)
- Er berät die Agentur, wenn er es als notwendig erachtet oder wenn er darum in Bezug auf eine Tätigkeit der Agentur ersucht wird, ohne diese Tätigkeiten zu verzögern.
- e)
- Er gibt Stellungnahmen zu den erstellten Einsatzplänen für die operativen Tätigkeiten der Agentur, zu Pilotprojekten und zu Projekten zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten ab.
- f)
- Er gibt Stellungnahmen zu den Arbeitsvereinbarungen ab.
- g)
- Er führt — auch in Drittstaaten — Vor-Ort-Besuche bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Pilotprojekten, Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen durch.
- h)
- Er übernimmt Sekretariatsaufgaben für das Konsultationsforum.
- i)
- Er informiert den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der Agentur.
- j)
- Er übernimmt die Auswahl und Leitung der Grundrechtebeobachter.
- k)
- Er nimmt etwaige sonstige Aufgaben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, wahr.
Das in Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom Konsultationsforums entgegen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe j ist der Grundrechtsbeauftragte insbesondere für Folgendes verantwortlich:
- a)
- Er bestellt die Grundrechtebeobachter.
- b)
- Er benennt Grundrechtebeobachter für Tätigkeiten und Maßnahmen gemäß Artikel 110 Absatz 3.
- c)
- Er benennt Grundrechtebeobachter als Rückführungsbeobachter für den in Artikel 51 genannten Pool.
- d)
- Er stellt sicher, dass Grundrechtebeobachter angemessen ausgebildet sind.
- e)
- Er unterrichtet den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte, die ihm von den Grundrechtebeobachtern gemeldet werden, wenn der Grundrechtsbeauftragte dies für notwendig hält.
Der Exekutivdirektor gibt dem Grundrechtsbeauftragten Auskunft darüber, inwiefern auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Verstöße gegen die Grundrechte eingegangen worden ist.
Der Grundrechtsbeauftragte kann eine der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i und k genannten Aufgaben an einen der Grundrechtebeobachter übertragen.
(4) Der Verwaltungsrat legt für den Grundrechtsbeauftragten geltende Sonderregeln fest, um zu garantieren, dass der Grundrechtsbeauftragte und damit auch sein Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist. Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Verwaltungsrat unmittelbar Bericht und arbeitet mit dem Konsultationsforum zusammen. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass Maßnahmen im Hinblick auf die Empfehlungen des Grundrechtsbeauftragten ergriffen werden. Zudem veröffentlicht der Grundrechtsbeauftragte jährliche Berichte über seine Tätigkeiten und darüber, inwiefern bei den Tätigkeiten der Agentur die Grundrechte achten. Diese Berichte enthalten Informationen über das Beschwerdeverfahren und die Umsetzung der Grundrechtsstrategie.
(5) Die Agentur stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte autonom handeln kann und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über ausreichende und angemessene personelle und finanzielle Mittel, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
Der Grundrechtsbeauftragte wählt sein Personal aus; dieses Personal ist nur ihm unterstellt.
(6) Der Grundrechtsbeauftragte wird von einem stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten unterstützt. Der Verwaltungsrat benennt den stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten auf Grundlage einer Liste mit drei Kandidaten, die der Grundrechtsbeauftragte vorgeschlagen hat. Der stellvertretende Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Grundrechte und ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Grundrechtsbeauftragten nimmt der stellvertretende Grundrechtsbeauftragte die Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten wahr.
(7) Der Grundrechtsbeauftragte hat Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen.
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