Artikel 12 VO (EU) 2019/1896
Pflicht zum Informationsaustausch
(1) Zur Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben tauschen die Agentur, die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, und die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung und anderem einschlägigen Unionsrecht und nationalem Recht über den Informationsaustausch rechtzeitig und sachlich richtig alle notwendigen Informationen aus.
(2) Die Agentur ergreift geeignete Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Sofern die Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind, tauscht die Agentur diese Informationen mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Zwecke der Risikoanalyse, der Erhebung statistischer Daten, der Bewertung der Lage in Drittstaaten und der Schulung und Unterstützung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Notfallplanung aus. Die Instrumente und Strukturen, die für diese Zwecke erforderlich sind, werden von den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemeinsam entwickelt.
(3) Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit Irland und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern, sofern diese Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen sie gemäß Artikel 70 und Artikel 100 Absatz 5 beteiligt sind.
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