Artikel 121 VO (EU) 2019/1896

Bewertung

(1) Ungeachtet des Artikels 59 führt die Kommission bis zum 5. Dezember 2023 und danach alle vier Jahre eine Bewertung der Verordnung durch. Dabei wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)
die von der Agentur mit Blick auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Ressourcen und ihre Aufgaben erzielten Ergebnisse;
b)
die Leistung der Agentur im Hinblick auf die Wirkung, Effektivität und Effizienz, die Arbeitspraktiken der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben;
c)
die behördenübergreifende Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, einschließlich der Durchführung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache;
d)
das mögliche Erfordernis, das Mandat der Agentur zu ändern;
e)
die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;
f)
die Arbeitsweise der ständigen Reserve und — ab der zweiten Bewertung — ihre Gesamtzahl und ihre Zusammensetzung;
g)
das Niveau der Ausbildung, des Fachwissens und der Professionalität der ständigen Reserve.

Bei der Bewertung wird auch geprüft, inwieweit die Charta und sonstiges einschlägiges Unionsrecht bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurden.

(2) Bei der Bewertung wird auch die Attraktivität der Agentur als Arbeitgeber bei der Rekrutierung von Statutspersonal bewertet, um die Qualität der Kandidaten sowie geografische Ausgewogenheit sicherzustellen.

(3) Bei der Bewertung bezieht die Kommission einschlägige Interessenträger ein, darunter das Konsultationsforum und die FRA.

(4) Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Die Bewertungsberichte und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen der Kommission die für die Erstellung dieser Bewertungsberichte erforderlichen Informationen zur Verfügung. Erforderlichenfalls werden den Bewertungsberichten Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

(5) Die Agentur legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Dezember 2021 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren von EUROSUR vor.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Erstellung dieser Berichte erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(6) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Bewertung legt die Kommission eine Gesamtevaluierung von EUROSUR vor, der sie gegebenenfalls angemessene Vorschläge zur Verbesserung ihres Funktionierens beifügt.

Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen der Kommission die für die Gesamtbewertung gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Bei der Gesamtbewertung gemäß Unterabsatz 1 bezieht die Kommission einschlägige Interessenträger ein, darunter das Konsultationsforum und die FRA.

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