Artikel 123 VO (EU) 2019/1896

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 wird mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3, 5, 7 bis 10 und Artikel 10 Absatz 5 und 7, die mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts aufgehoben werden, aufgehoben.

(2) Die Verordnung (EU) 2016/1624 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 20, 30 und 31, die mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

(3) Entsendungen nach Artikel 54 bis 58 finden ab dem 1. Januar 2021 statt.

(4) Für Entsendungen im Jahr 2021 werden die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 6 vom Verwaltungsrat bis zum 31. März 2020 gefasst.

(5) Die Mitgliedstaaten haben im Jahr 2020 gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf Mittel für die Unterstützung der Erschließung des Arbeitskräftepotentials zur Sicherung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur ständigen Reserve. Die Zahlen in Anhang II für das Jahr 2022 werden als Referenzwert für die entsprechenden Mittel im Jahr 2020 verwendet.

(6) Um einen wirksamen Beitrag zu den erforderlichen Kapazitäten des Statutspersonals zur erstmaligen Entsendung der ständigen Reserve und der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle leisten zu können, leitet die Agentur ab dem 4. Dezember 2019 und im Einklang mit den Haushaltsvorschriften die erforderlichen Vorbereitungen, darunter Rekrutierung und Schulung, ein.

(7) Mitgliedstaaten können EUROSUR auf freiwilliger Basis bis zum 5. Dezember 2021 Informationen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen und der Überwachung der Luftgrenzen bereitstellen.

(8) Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI dieser Verordnung zu verstehen.

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