Artikel 15 VO (EU) 2019/1896
Von der Agentur verwaltete Systeme und Anwendungen für den Informationsaustausch
(1) Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit den in Artikel 68 Absatz 1 aufgeführten anderen Organen der Union und den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen und mit Drittstaaten gemäß Artikel 71 zu erleichtern.
(2) Die Agentur entwickelt, implementiert und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Akteuren sowie die in den Artikeln 86 bis 91 genannten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 92 ausgetauscht werden können.
(3) Die Agentur bindet die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationssysteme in das in Artikel 14 genannte Kommunikationsnetz entsprechend ein.
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