Artikel 2 VO (EU) 2019/1896

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Außengrenzen” die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
2.
„Grenzübergangsstelle” eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;
3.
„Grenzkontrolle” eine Grenzkontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/399;
4.
„Grenzübertrittskontrollen” Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399;
5.
„Grenzüberwachung” die Grenzüberwachung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/399;
6.
„Überwachung der Luftgrenzen” die Überwachung von Flügen eines unbemannten oder bemannten Luftfahrzeugs und seiner Fluggäste und/oder Fracht aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der kein Binnenflug im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/399 ist;
7.
„Lagebewusstsein” die Fähigkeit, illegale grenzüberschreitende Aktivitäten zu beobachten, aufzudecken, zu identifizieren, zu verfolgen und zu verstehen, um Reaktionsmaßnahmen angemessen zu begründen, indem neue Informationen mit bereits bekannten Fakten kombiniert werden, und um besser in der Lage zu sein, dem Verlust des Lebens von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen entgegenzuwirken;
8.
„Reaktionsfähigkeit” die Fähigkeit, Maßnahmen durchzuführen, mit denen gegen illegale grenzüberschreitende Aktivitäten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen vorgegangen werden soll, einschließlich der Mittel und des Zeitrahmens für eine angemessene Reaktion;
9.
„EUROSUR” den Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;
10.
„Lagebild” eine Bündelung georeferenzierter echtzeitnaher Daten und Informationen, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten werden, über gesicherte Kommunikations- und Informationskanäle übermittelt werden, verarbeitet und selektiv angezeigt und mit anderen relevanten Behörden geteilt werden können, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen;
11.
„Außengrenzabschnitt” die Gesamtheit oder einen Teil der Außengrenze eines Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht oder entsprechend den Vorgaben des nationalen Koordinierungszentrums oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde;
12.
„grenzüberschreitende Kriminalität” jede Form von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension, die an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen verübt oder deren Versuch begangen wird;
13.
„Grenzvorbereich” das geografische Gebiet jenseits der Außengrenzen, das für die Verwaltung der Außengrenzen mithilfe von Risikoanalyse und Lagebewusstsein von Bedeutung ist;
14.
„Vorfall” eine Situation, die im Bezug steht zu der illegalen Einwanderung, der grenzüberschreitenden Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen;
15.
„Statutspersonal” von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union ( „Statut” ) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ( „Beschäftigungsbedingungen” ), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) festgelegt sind, beschäftigtes Personal;
16.
„Einsatzkräfte” die Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückkehr, Rückkehrexperten und sonstiges Personal, die Teil der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in Übereinstimmung mit den vier in Artikel 54 Absatz 1 definierten Kategorien sind und die als Teammitglieder mit gegebenenfalls Exekutivbefugnissen handeln, sowie das Statutspersonal, das für das Funktionieren der Zentralstelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zuständig ist und nicht als Teammitglieder entsandt werden kann;
17.
„Teammitglied” ein Mitglied der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, das im Rahmen von Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung oder Rückkehrteams eingesetzt wird;
18.
„Grenzverwaltungsteams” Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken in Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt zu werden;
19.
„Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung” Teams von Sachverständigen, die den Mitgliedstaaten technische und operative Verstärkung — auch an Brennpunkten — zur Verfügung stellen und aus Einsatzkräften, Sachverständigen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und von Europol und erforderlichenfalls der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie aus den Mitgliedstaaten bestehen;
20.
„Einsatzmitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine gemeinsame Aktion, ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, eine Rückkehraktion oder ein Rückkehreinsatz stattfindet oder eingeleitet wird oder ein Team zur Unterstützung der Migrationsverwaltung entsandt wird;
21.
„Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, von dem aus ein Bediensteter entsandt oder zur ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache abgeordnet wird;
22.
„teilnehmender Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder Entsendung von Personal der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache an einer gemeinsamen Aktion, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion, einem Rückkehreinsatz oder am Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung teilnimmt, sowie einen Mitgliedstaat, der sich durch die Bereitstellung von technischer Ausrüstung oder Personal an Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen beteiligt, aber kein Einsatzmitgliedstaat ist;
23.
„Brennpunkt” (hotspot area) ein Gebiet, das auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats festgelegt wurde und in dem der Einsatzmitgliedstaat, die Kommission, die einschlägigen Agenturen der Union und die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Bewältigung eines bestehenden oder potenziellen unverhältnismäßigen Migrationsdrucks, der durch einen erheblichen Anstieg der Zahl der an den Außengrenzen ankommenden Migranten gekennzeichnet ist, zusammenarbeiten;
24.
„Rückkehr” die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
25.
„Rückkehrentscheidung” eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der unter Achtung der Richtlinie 2008/115/EG der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
26.
„zur Rückkehr verpflichtete Person” einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung ergangen ist;
27.
„Rückkehraktion” eine von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache organisierte oder koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung für einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten, unabhängig vom Beförderungsmittel, entweder zwangsweise oder freiwillig rückgeführt werden;
28.
„Rückkehreinsatz” eine Tätigkeit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Bereitstellung einer verstärkten technischen und operativen Unterstützung für Mitgliedstaaten, die in der Entsendung von Rückkehrteams und der Organisation von Rückkehraktionen besteht;
29.
„Rückkehrteams” Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen in Mitgliedstaaten oder bei anderen operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben eingesetzt zu werden;
30.
„Verbindungsbeamter für Zuwanderungsfragen” einen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).

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