Artikel 45 VO (EU) 2019/1896

Kosten

(1) Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die kurzfristige Bereitstellung ihres Personals zwecks Entsendung aus der ständigen Reserve als Teammitglieder für die Mitgliedstaaten und für Drittstaaten gemäß Artikel 57 und für Mitgliedstaaten durch die Reserve für Soforteinsätze gemäß Artikel 58 entstehen:

a)
Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat, vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat, innerhalb des Einsatzmitgliedstaats für Entsendungszwecke oder für die Verlegung innerhalb dieses Einsatzmitgliedstaats oder in einen anderen Einsatzmitgliedstaat sowie für Entsendungen in einen Drittstaat und Verlegungen innerhalb eines Drittstaates oder in einen anderen Drittstaat;
b)
Impfkosten;
c)
Kosten für besondere Versicherungen;
d)
Kosten für die Gesundheitsfürsorge, einschließlich psychologische Unterstützung;
e)
Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten.

(2) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat detaillierte Bestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an das gemäß Artikel 57 und 58 für Kurzzeiteinsätze entsandte Personal und aktualisiert diese gegebenenfalls. Um sicherzustellen, dass dieser Vorschlag dem geltenden Rechtsrahmen entspricht, verfasst ihn der Exekutivdirektor, nachdem er eine positive Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Die detaillierten Bestimmungen basieren soweit möglich auf vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Der Verwaltungsrat sorgt gegebenenfalls dafür, dass die Regeln für Dienstreisekosten von Statutspersonal eingehalten werden.

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