Artikel 68 VO (EU) 2019/1896
Zusammenarbeit der Agentur mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen
(1) Die Agentur arbeitet mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union innerhalb ihrer jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen zusammen und darf mit internationalen Organisationen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen zusammenarbeiten und nutzt die im Rahmen von EUROSUR vorhandenen Informationen, Ressourcen und Systeme.
Gemäß Unterabsatz 1 arbeitet die Agentur insbesondere mit folgenden Stellen zusammen:
- a)
- der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD);
- b)
- Europol;
- c)
- dem EASO;
- d)
- der FRA;
- e)
- Eurojust;
- f)
- dem Satellitenzentrum der Europäischen Union;
- g)
- der EFCA und der EMSA;
- h)
- eu-LISA;
- i)
- der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und dem Netzmanager des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (European Air Traffic Management Network, EATMN);
- j)
-
GSVP Missionen und Operationen gemäß ihren jeweiligen Mandaten, um Folgendes sicherzustellen:
- i)
- die Förderung von Standards für die integrierte europäische Grenzverwaltung,
- ii)
- Lagebewusstsein und Risikoanalyse.
Die Agentur kann auch innerhalb ihrer jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen mit folgenden internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die für ihre Aufgaben von Relevanz sind:
- a)
- den Vereinten Nationen über ihre einschlägigen Büros, Agenturen, Organisationen und sonstigen Stellen, insbesondere dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, der Internationalen Organisation für Migration, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;
- b)
- der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol);
- c)
- der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;
- d)
- dem Europarat und dem Menschenrechtskommissar des Europarats;
- e)
- dem Operationszentrum für den Kampf gegen den Drogenhandel im Atlantik (MAOC-N).
(2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von mit den in Absatz 1 genannten Stellen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen. Solche Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über solche Vereinbarungen.
(3) In den in Absatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen wird zudem hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder die betreffende internationale Organisation Sicherheitsvorschriften und Standards einzuhalten hat, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind. Vor dem Abschluss der Vereinbarung wird ein Bewertungsbesuch absolviert und die Kommission über die Ergebnisse dieses Bewertungsbesuchs informiert.
(4) Sie arbeitet auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zollbereich, einschließlich des Risikomanagements, mit der Kommission und gegebenenfalls dem EAD zusammen, wenn diese Tätigkeiten einander wechselseitig förderlich sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt unabhängig von den bestehenden Befugnissen der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Mitgliedstaaten.
(5) Die in Absatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die internationalen Organisationen nutzen die von der Agentur erhaltenen Informationen ausschließlich nach Maßgabe ihrer Befugnisse und insoweit sie die Grundrechte achten, einschließlich der Datenschutzerfordernisse.
Jegliche Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an andere in Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben c und d genannte Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union unterliegt gesonderten Arbeitsvereinbarungen über den Austausch personenbezogener Daten.
Die in Unterabsatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen müssen eine Bestimmung enthalten, mit der sichergestellt wird, dass von der Agentur an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union übermittelte personenbezogene Daten nur zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn die Agentur dies genehmigt hat und die Verarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung und Übermittlung der Daten durch die Agentur vereinbar ist. Diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dokumentieren für jeden Einzelfall schriftlich, dass die Vereinbarkeit geprüft wurde.
Jede Übermittlung personenbezogener Daten an die in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c genannten internationalen Organisationen durch die Agentur erfolgt in Übereinstimmung mit den in den Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Datenschutzbestimmungen.
Die Agentur stellt insbesondere sicher, dass sämtliche mit internationalen Organisationen über den Austausch personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c geschlossenen Arbeitsvereinbarungen mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 vereinbar sind und der Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen, sofern dies in jener Verordnung vorgesehen ist.
Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die an internationale Organisationen übermittelt werden, nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden.
(6) Der Austausch von Informationen zwischen der Agentur und den in Absatz 1 genannten Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen wird über das in Artikel 14 genannte Kommunikationsnetz oder über andere akkreditierte Systeme für den Informationsaustausch, die den Kriterien der Verfügbarkeit, der Vertraulichkeit und der Integrität entsprechen, durchgeführt.
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