Artikel 76 VO (EU) 2019/1896

Rolle der Kommission bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(1) Die Kommission entwirft nach Absprache mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der FRA und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Musterstatusvereinbarung für Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet von Drittstaaten durchgeführt werden.

(2) Die Kommission entwirft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur Musterbestimmungen für den Informationsaustausch im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 2.

Die Kommission entwirft nach Absprache mit der Agentur und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der FRA und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, ein Muster für die in Artikel 73 Absatz 4 genannten Arbeitsvereinbarungen. In dieses Muster werden Bestimmungen über die Grundrechte und Datenschutzvorkehrungen aufgenommen, die sich auf praktische Maßnahmen beziehen.

(3) Vor dem Abschluss einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft nach Artikel 72 Absatz 1 übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission die Entwürfe für Bestimmungen zur Grenzverwaltung und zur Rückkehr.

Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen die Bestimmungen solcher bestehenden und neuen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte, die die Grenzverwaltung und Rückkehr betreffen, der Kommission mit, die den Rat und die Agentur darüber unterrichtet.

(4) Bevor der Verwaltungsrat Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur und den zuständigen Behörden von Drittstaaten billigt, übermittelt die Agentur diese der Kommission, die ihr vorheriges Einverständnis geben muss. Vor dem Abschluss einer derartigen Arbeitsvereinbarung unterrichtet die Agentur das Europäische Parlament, indem sie detaillierte Informationen hinsichtlich der Parteien der Arbeitsvereinbarung und des geplanten Inhalts bereitstellt.

(5) Die Agentur übermittelt der Kommission die in Artikel 74 Absatz 3 genannten Einsatzpläne. Jeglicher Beschluss zur Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten gemäß Artikel 77 bedarf einer vorherigen Stellungnahme der Kommission. Das Europäische Parlament wird unverzüglich umfassend über diese Tätigkeiten informiert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.