Artikel 78 VO (EU) 2019/1896
An den Tätigkeiten der Agentur beteiligte Beobachter
(1) Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j Beobachter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen und GSVP-Missionen und -Operationen einladen, an ihren Tätigkeiten, insbesondere an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten, der Erstellung von Risikoanalysen und an Schulungen, teilzunehmen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Verfahren beitragen kann und die Gesamtsicherheit und -gefahrenabwehr im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Die Teilnahme solcher Beobachter an der Erstellung von Risikoanalysen und an Schulungen darf nur mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgen. Die Teilnahme von Beobachtern an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten bedarf der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan festzulegen. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.
(2) Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur Beobachter aus Drittstaaten einladen, sich an ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen und Schulungen gemäß Artikel 62 zu beteiligen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Verfahren beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten und die Sicherheit von Drittstaatsangehörigen nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan festzulegen. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil. Sie werden bei der Beteiligung an Tätigkeiten der Agentur zur Einhaltung ihrer Verhaltenskodizes verpflichtet.
(3) Die Agentur stellt sicher, dass die Achtung der Grundrechte durch die Anwesenheit von Beobachtern nicht gefährdet wird.
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