Artikel 84 VO (EU) 2019/1896

Zivilrechtliche Haftung der Teammitglieder

(1) Unbeschadet des Artikels 95 haftet beim Einsatz von Teammitgliedern in einem Einsatzmitgliedstaat dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für von den Teammitgliedern während ihres Einsatzes verursachte Schäden.

(2) Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich durch von den Mitgliedstaaten abgeordnete oder entsandte Teammitglieder verursacht, so kann der Einsatzmitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat die Erstattung der durch den Einsatzmitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge verlangen.

Wurde ein solcher Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich durch das Statutspersonal verursacht, so kann der Einsatzmitgliedstaat in gleicher Weise von der Agentur die Erstattung der durch den Einsatzmitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge verlangen. Dies gilt unbeschadet von beim Gerichtshof der Europäischen Union ( „Gerichtshof” ) gegen die Agentur gemäß Artikel 98 erhobenen Klagen.

(3) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadensersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

(4) Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen geklärt werden kann, wird von diesen beim Gerichtshof anhängig gemacht.

(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an ihrer Ausrüstung, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

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