Artikel 90 VO (EU) 2019/1896

Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

(1) Verarbeitet die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q dieser Verordnung personenbezogene Daten, die sie bei der Überwachung von Migrationsströmen, bei der Durchführung von Risikoanalysen oder im Rahmen von Aktionen zur Ermittlung von Verdächtigen in Fällen grenzüberschreitender Kriminalität erhoben hat, so verarbeitet sie diese personenbezogenen Daten im Einklang mit Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725. Die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten — einschließlich Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummern, Telefonnummern sowie Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen, die mit solchen Personen in Verbindung stehen —, betreffen natürliche Personen, bei denen die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust oder die Agentur einen begründeten Verdacht hegen, dass sie an grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sind. Solche personenbezogenen Daten können personenbezogene Daten zu Opfern oder Zeugen einschließen, wenn diese personenbezogenen Daten die personenbezogenen Daten zu den Verdächtigen ergänzen, die von der Agentur im Einklang mit diesem Artikel verarbeitet werden.

(2) Die Agentur tauscht personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausschließlich mit folgenden Stellen aus:

a)
im Einklang mit Artikel 68 mit Europol oder Eurojust, wenn diese Daten für die Ausübung deren jeweiliger Mandate unbedingt erforderlich sind;
b)
mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, wenn diese Daten für die Verhütung, Ermittlung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität durch diese Behörden unbedingt erforderlich sind.

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