ANHANG V VO (EU) 2019/1896
Regeln für die Anwendung von Zwang, einschließlich der Ausbildung und der Ausstattung mit Dienstwaffen und nichtletaler Ausrüstung und deren Kontrolle und Nutzung, die für Statutspersonal gelten, wenn dieses als Teammitglied entsandt wurde
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1.
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Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Zwang und den Einsatz von Waffen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich „Anwendung von Zwang” darauf, dass Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, auf physische Mittel zurückgreift, um seine Aufgaben auszuüben oder sich in Notwehr zu verteidigen; dies schließt den Einsatz der Hände und des Körpers und von Instrumenten, Waffen, einschließlich Schusswaffen, oder Ausrüstung ein. Waffen, Munition und Ausrüstungen sind nur während der Einsätze zu führen und zu gebrauchen. Es ist verboten, Waffen, Munition und Ausrüstung außerhalb der Dienstzeiten zu führen oder zu benutzen. Gemäß Artikel 82 Absatz 8 erfolgt die Anwendung von Zwang und der Einsatz von Waffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats. Unbeschadet der Genehmigung des Einsatzmitgliedstaats und der Anwendbarkeit dessen nationalen Rechts auf die Anwendung von Zwang im Einsatz müssen bei der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, die nachstehend dargelegten Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Vorsorge ( „Grundprinzipien” ) eingehalten werden. Der zwischen dem Exekutivdirektor und dem Einsatzmitgliedstaat vereinbarten Einsatzplan legt die Bedingungen für das Führen und den Gebrauch von Waffen während Einsätzen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Einsatzverfahren fest.Grundsatz der Erforderlichkeit
Die Anwendung von Zwang, sei es durch direkten physischen Kontakt oder durch den Einsatz von Waffen oder Ausrüstungen, darf nur ausnahmsweise erfolgen und nur dann, wenn dies zur Ausübung der Pflichten der Agentur oder in Notwehr unbedingt erforderlich ist. Zwang wird nur als letztes Mittel gebraucht, nachdem jede zumutbare Anstrengung unternommen wurde, um eine Situation mit gewaltlosen Mitteln, einschließlich der Überzeugung, Verhandlung oder Mediation, zu klären. Die Anwendung von Zwang oder Durchsetzungsmaßnahmen darf niemals willkürlich oder missbräuchlich sein.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wann immer die rechtmäßige Anwendung von Zwang oder Schusswaffen unvermeidbar ist, handelt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, verhältnismäßig zu der Schwere der Sachlage und dem verfolgten legitimen Ziel. Bei operativen Tätigkeiten orientiert sich sowohl die Art des angewandten Zwangs (z. B. die Notwendigkeit des Einsatzes von Waffen) als auch das Ausmaß des angewandten Zwangs am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf nicht mehr Zwang anwenden, als zur Erreichung des legitimen Ziels der Strafverfolgung absolut erforderlich ist. Wird eine Feuerwaffe eingesetzt, sorgt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, dafür, dass dieser Einsatz zu geringstmöglichen Verletzungen führt und Verletzungen und Schäden so gering wie möglich hält. Falls die Maßnahmen ein unzumutbares Ergebnis zur Folge haben, so kann das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, auf die betreffende Maßnahme verzichten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Agentur das Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, mit Ausrüstungen und Selbstverteidigungsinstrumenten ausstatten, die erforderlich sind, um das geeignete Maß an Zwang anwenden zu können.Vorsorgepflicht
Bei operativen Tätigkeiten des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, müssen menschliches Leben und die Menschenwürde in vollem Umfang respektiert und bewahrt werden. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen, die das Risiko von Verletzungen und Schäden minimieren können, müssen getroffen werden. Zu dieser Pflicht gehört eine allgemeine Verpflichtung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, klare Warnhinweise bezüglich der Absicht, Zwang anzuwenden, abzugeben, es sei denn ein solcher Warnhinweis würde die Teammitglieder einem ungebührlichen Risiko aussetzen, könnte für andere Personen zu Tod oder einer schweren Verletzung führen oder wäre unter den gegebenen Umständen eindeutig unangemessen oder unwirksam.- 2.
- Spezifische Vorschriften für die am meisten benutzten Instrumente zur Anwendung von Zwang (Ausrüstung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird)
Nach den Grundprinzipien ist die Anwendung von Zwang nur in dem zur Erreichung des unmittelbaren Ziels der Strafverfolgung erforderlichen Ausmaß zulässig, und nur nachdem- —
Versuche zur Beilegung einer potenziell gewaltsamen Konfrontation mittels Überzeugung, Verhandlung, Mediation ausgeschöpft wurden und gescheitert sind,
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ein Warnhinweis bezüglich der Absicht, Zwang anzuwenden, abgegeben wurde.
Schusswaffen
Das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf gegenüber Personen keine Schusswaffen einsetzen, außer unter den folgenden Umständen und nur, wenn weniger extreme Mittel nicht ausreichen, um die erforderlichen Ziele zu erreichen:- —
Der Einsatz von Schusswaffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, erfolgt als letztes Mittel im äußersten Notfall; dies gilt insbesondere, wenn ein Risiko der Gefährdung Umstehender besteht.
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Der Einsatz von Schusswaffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, erfolgt zur Verteidigung der eigenen Person oder anderer gegen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr des Todes oder einer schweren Verletzung.
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Der Einsatz von Schusswaffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, erfolgt zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr des Todes oder einer schweren Verletzung.
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Der Einsatz von Schusswaffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, erfolgt zur Abwehr eines tatsächlichen Angriffs oder Verhinderung eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf wesentliche Einrichtungen, Dienste oder Anlagen.
Nichtletale Waffen
Schlagstock
Auf zugelassene Schlagstöcke darf als ein Mittel zur Verteidigung zurückgegriffen werden, oder sie dürfen im Einklang mit den Grundprinzipien als Waffen gegebenenfalls wie folgt eingesetzt werden:- —
wenn eine geringere Anwendung von Zwang als eindeutig unzweckmäßig erachtet wird,
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zur Abwehr eines tatsächlichen oder bevorstehenden Angriffs auf Vermögensgegenstände.
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wenn eine geringere Anwendung von Zwang als eindeutig unzweckmäßig erachtet wird,
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zur Abwehr eines tatsächlichen oder bevorstehenden Angriffs.
Sonstige Ausrüstung
Handschellen
Nur Personen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, dürfen mit Handschellen gefesselt werden, um ihre sichere Festnahme oder Beförderung sowie die Sicherheit des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, und anderer Teammitglieder zu gewährleisten. Dabei werden Handschellen nur so kurz wie möglich und nur, wenn unbedingt erforderlich, verwendet.- 3.
- Praktische Vorschriften für die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung bei Einsätzen
Allgemeine praktische Vorschriften für die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Waffen und sonstigen Ausrüstungen bei Einsätzen
Nach Artikel 82 Absatz 8 nimmt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, seine Exekutivbefugnisse, einschließlich der Anwendung von Zwang, unter der Leitung und Kontrolle des Einsatzmitgliedstaats wahr und darf Zwang, einschließlich des Einsatzes von Waffen, Munition und Ausrüstung, nur in Gegenwart der Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats nach Einholung einer Genehmigung der zuständigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats anwenden. Gleichwohl können die zuständigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats mit Zustimmung der Agentur genehmigen, dass das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, Zwang in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats anwendet. Der Einsatzmitgliedstaat kann das Tragen bestimmter Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung gemäß Artikel 82 Absatz 8 Unterabsatz 2 verbieten. Unbeschadet der Genehmigung des Einsatzmitgliedstaats und der Anwendbarkeit dessen nationalen Rechts auf die Anwendung von Zwang im Einsatz müssen bei der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen durch das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird,- a)
- die Grundprinzipien und die in Teil 2 genannten spezifischen Vorschriften eingehalten werden,
- b)
- die nach Völker- und Unionsrecht garantierten Grundrechte, darunter insbesondere die in der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen und dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen verankerten Rechte, geachtet werden,
- c)
- der Verhaltenskodex der Agentur eingehalten werden.
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- Kontrollverfahren
Im Hinblick auf die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstungen trifft die Agentur folgende Vorkehrungen und nimmt eine diesbezügliche Bestandsaufnahme in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht auf.Schulungen
Die nach Artikel 62 Absatz 2 erteilten Schulungen umfassen theoretische und praktische Aspekte der Verhütung und der Anwendung von Zwang. Der theoretische Teil sollte eine psychologische Schulung, einschließlich eines Trainings der Widerstandsfähigkeit und des Durchhaltevermögens bei Arbeit unter hohem Druck, sowie Techniken zur Vermeidung der Anwendung von Zwang wie Verhandlung und Mediation enthalten. Auf die theoretische Schulung folgt eine obligatorische und angemessene Ausbildung in Theorie und Praxis der Anwendung von Zwang sowie des Einsatzes von Waffen, Munition und Ausrüstungen sowie in Bezug auf die geltenden Grundrechtsgarantien. Damit ein gemeinsames Verständnis und ein gemeinsamer Ansatz für die Praxis gewährleistet sind, schließt die praktische Schulung mit einer Simulation ab, die für die während des Einsatzes auszuführenden Tätigkeiten relevant ist und eine praxisorientierte Simulation zur Umsetzung der Grundrechtsgarantien beinhaltet. Die Agentur sorgt für eine kontinuierliche, jährlich stattfindende Schulung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, zur Anwendung von Zwang. Diese Schulung findet im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 statt. Um Dienstwaffen tragen und Zwang anwenden zu dürfen, muss das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, die jährlich stattfindende kontinuierliche Schulung erfolgreich absolviert haben. Diese Schulung deckt die in Absatz 1 beschriebenen theoretischen und praktischen Aspekte ab. Sie umfasst insgesamt mindestens 24 Stunden, von denen mindestens acht Stunden auf die Theorie und mindestens 16 Stunden auf die Praxis entfallen. Der praktische Teil der Schulung ist in mindestens acht Stunden für körperliches Training unter Anwendung von Haltetechniken und mindestens acht Stunden für den Einsatz von Schusswaffen unterteilt.Konsum von Betäubungsmitteln, Suchtstoffen und Alkohol
Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf im Dienst weder Alkohol konsumieren noch unter Alkoholeinfluss stehen. Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt werden, darf keine Betäubungsmittel oder Suchtstoffe besitzen oder konsumieren, es sei denn diese seien ihnen aus medizinischen Gründen verschrieben worden. Als Teammitglieder entsandte Mitglieder des Statutspersonals, die Suchtstoffe für medizinische Zwecke benötigen, informieren sofort ihren unmittelbaren Vorgesetzten über dieses Erfordernis. Ihre Teilnahme an operativen Tätigkeiten kann im Hinblick auf mögliche Aus- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit dem Konsum des Stoffes revidiert werden. Die Agentur richtet ein Kontrollverfahren ein, um sicherzustellen, dass Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, seine Aufgaben ohne jegliche Beeinflussung durch Betäubungsmittel, Suchtstoffe oder Alkohol ausüben. Dieses Verfahren basiert auf einem regelmäßigen medizinischen Test, dem Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, im Hinblick auf einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln, Suchtstoffen oder Alkohol unterzogen wird. Etwaige positive Befunde dieser Tests werden dem Exekutivdirektor umgehend gemeldet.Berichterstattung
Alle Vorfälle, bei denen Zwang angewandt wurde, werden über die Befehlskette umgehend der für die einzelne Aktivität einschlägigen Koordinierungsstruktur, dem Grundrechtsbeauftragten und dem Exekutivdirektor gemeldet. Dieser Bericht enthält sämtliche Einzelheiten zu den Umständen, unter denen es zu der Anwendung von Zwang kam.Pflicht zu Zusammenarbeit und Information
Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, und alle sonstigen Teilnehmer an Einsätzen kooperieren bei der Sammlung von Fakten zu jedem Vorfall, der während einer operativen Tätigkeit gemeldet wurde.Beschwerdeverfahren
Die Agentur richtet gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe a einen Aufsichtsmechanismus ein.Beschwerdeverfahren
Jeder darf mutmaßliche Verstöße der des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, gegen die nach diesem Anhang geltenden Regeln für die Anwendung von Zwang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 111 melden.Sanktionen
Stellt die Agentur fest, dass ein Mitglied des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, Tätigkeiten ausgeführt hat, die gegen die nach dieser Verordnung geltenden Regeln, einschließlich der im Rahmen der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Völkerrechts geschützten Grundrechte, verstoßen, so trifft der Exekutivdirektor unbeschadet des Artikels 85 adäquate Maßnahmen, die den sofortigen Rückruf des Mitglieds des Statutspersonals von der operativen Tätigkeit einschließen können, sowie etwaige Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit dem Statut, einschließlich der Entfernung des Statutspersonals aus der Agentur.Mandat des Grundrechtsbeauftragten
Der Grundrechtsbeauftragte prüft den Inhalt der erstmaligen Schulungen und Auffrischungskurse insbesondere im Hinblick auf die Grundrechtsaspekte und wie diese in Situationen, in denen Anwendung von Zwang erforderlich ist, gewahrt werden können, und sorgt dafür, dass in diesen Schulungen einschlägige Präventivmaßnahmen behandelt werden. Der Grundrechtsbeauftragte berichtet über die Einhaltung der Grundrechte im Rahmen der Strafverfolgungspraxis des Einsatzmitgliedstaats oder des Drittstaats. Dieser Bericht wird dem Exekutivdirektor vorgelegt und wird beim Entwurf des Einsatzplans berücksichtigt. Der Grundrechtsbeauftragte sorgt dafür, dass Vorfälle im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstungen gründlich untersucht und dem Exekutivdirektor umgehend gemeldet werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden dem Konsultationsforum übermittelt. Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang sowie dem Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstung werden vom Grundrechtsbeauftragten regelmäßig überwacht, und es wird in den Berichten des Grundrechtsbeauftragten ebenso wie im Jahresbericht der Agentur auf sämtliche diesbezüglichen Vorfälle eingegangen.- 5.
- Bereitstellung von Dienstwaffen
Genehmigung von Waffen
Um genau zu bestimmen, welche Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung von dem Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, benutzt werden soll, legt die Agentur eine erschöpfende Liste der Gegenstände fest, die zur persönlichen Ausrüstung gehören sollen. Diese persönliche Ausrüstung wird von allen Mitgliedern des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, benutzt. Darüber hinaus kann die Agentur die persönliche Ausrüstung durch zusätzliche Waffen, Munition oder Ausrüstungsgegenstände ergänzen, die auf die Ausführung spezifischer Aufgaben im Rahmen von ein bis zwei Arten von Teams zugeschnitten sind. Die Agentur stellt sicher, dass alle dem Statuspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, bereitgestellten Waffen, einschließlich Schusswaffen, Munition und Ausrüstung sämtliche erforderlichen technischen Normen erfüllen. Was an Waffen, Munition und Ausrüstung eingesetzt werden darf, wird im Einsatzplan entsprechend den Vorschriften des Einsatzmitgliedstaats bezüglich zulässiger und unzulässiger Waffen aufgeführt.Anweisungen für die Dienstzeit
Waffen, Munition und Ausrüstungen dürfen während der Einsätze getragen und nur als letztes Mittel benutzt werden. Es ist nicht erlaubt, Waffen, Munition und Ausrüstung außerhalb der Dienstzeiten zu führen oder zu gebrauchen. Die Agentur legt gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe c spezifische Vorschriften und Maßnahmen fest, um die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, außerhalb der Dienstzeiten in gesicherten Räumlichkeiten zu erleichtern.© Europäische Union 1998-2021
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