Präambel VO (EU) 2019/1910
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.
- (2)
- Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: „Unternehmen und die Informationsgesellschaft” und Modul 2: „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft” bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.
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