Artikel 1 VO (EU) 2019/1919

Fangmöglichkeiten

(1) Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für den Geltungszeitraum der Verlängerung des Protokolls festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen

Spanien 4150 Tonnen
Italien 600 Tonnen
Portugal 250 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

b)
Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht

Spanien 6000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

c)
Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

Spanien 3000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

d)
Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (12500 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien 17 Jahreslizenzen
Frankreich 8 Jahreslizenzen

e)
Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7500 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien 14 Jahreslizenzen
Frankreich 1 Jahreslizenzen

f)
Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge:

Deutschland 13038,4 Tonnen
Frankreich 2714,6 Tonnen
Lettland 55966,6 Tonnen
Litauen 59837,6 Tonnen
Niederlande 64976,1 Tonnen
Polen 27106,6 Tonnen
Irland 8860,1 Tonnen

Während des Geltungszeitraums der Verlängerung des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland 4
Frankreich 2
Lettland 20
Litauen 22
Niederlande 16
Polen 8
Irland 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

g)
Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster

Irland 15000 Tonnen

Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen.

h)
Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

Spanien:

Senegalesischer Seehecht 3500 Tonnen
Kalmare 1450 Tonnen
Tintenfische 600 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

(2) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, festgesetzt.

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