Präambel VO (EU) 2019/1920
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kommission hat den am 12. Februar 2016 übermittelten Antrag der Niederlande auf Eintragung des Namens „Ambt Delden” als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Am 8. Mai 2018 ging ein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission(3) des italienischen Landwirtschaftsministeriums ein. Die Kommission erklärte den Einspruch gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für zulässig.
- (3)
- Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 übermittelte die Kommission diesen Einspruch den niederländischen Behörden und forderte sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Bemerkungen vorzubringen. Die Niederlande übermittelten ihre Bemerkungen am 4. September 2018, also innerhalb der vorgesehenen Frist.
- (4)
- Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 teilte die Kommission dem italienischen Landwirtschaftsministerium als Einsprucherhebendem gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Bemerkungen der niederländischen Behörden mit und räumte diesem eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme ein. Bei der Kommission sind keine weiteren Mitteilungen des italienischen Landwirtschaftsministeriums eingegangen.
- (5)
- Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise eine Entscheidung treffen.
- (6)
- Der Einsprucherhebende macht geltend, dass bestimmte für die Herstellung von „Ambt Delden” verwendete Rebsorten, nämlich „Souvignier Gris B” , „Pinotin N” , „Solaris B” , „Regent N” und „Johanniter B” aus Kreuzungen der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis gewonnen werden. Er vertritt die Auffassung, dass dies eindeutig in Widerspruch zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht, wonach Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus Rebsorten gewonnen werden müssen, die zu Vitis vinifera gehören. Außerdem führt er an, dass alle Mitgliedstaaten ihre Rebsorten (sowohl solche der Art Vitis vinifera als auch Kreuzungen) wie Italien auf der Grundlage genauer wissenschaftlicher Nachweise und Daten klassifizieren können und dass eine durch Kreuzung verschiedener Arten gewonnene Rebsorte in keinem Fall als der Art Vitis vinifera zugehörig betrachtet werden kann.
- (7)
- Die Kommission hat die Argumente und des Einsprucherhebenden geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Name „Ambt Delden” aus den nachstehenden Gründen als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden sollte.
- (8)
- Bezüglich der Behauptungen, das Erzeugnis werde nicht aus Vitis vinifera zugehörigen Rebsorten hergestellt, müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Zunächst existiert auf EU-Ebene keine harmonisierte Klassifizierung von Vitis vinifera zugehörigen Rebsorten. Ebenso wenig gibt es eine Referenzliste oder ein wissenschaftliches Dokument einer zuständigen amtlichen Stelle wie der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), die bzw. das es gestatten würde, die Art Vitis vinifera oder eine Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und anderen Arten der Gattung Vitis eindeutig zu kategorisieren bzw. voneinander abzugrenzen. Deshalb sollte die Frage der wissenschaftlichen Definition in erster Linie im Rahmen des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden nationalen Vorverfahrens geklärt werden. Hierfür stützten sich die Niederlande auf die Klassifikation des Internationalen Rebsortenkatalogs (Vitis International Variety Catalogue — VIVC)(4), in dem alle fünf betreffenden Rebsorten als der als der Art Vitis vinifera zugehörig klassifiziert werden. Zweitens muss die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (Prüfung eines Einspruchs) eine Entscheidung über die Ablehnung oder Eintragung der Ursprungsbezeichnung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise treffen. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Einsprucherhebende auf das beim deutschen Bundessortenamt geführte nationale Register der Rebsorten und die Informationen im VIVC, wonach alle fünf für die Herstellung von Wein mit dem Namen „Ambt Delden” verwendeten Sorten in gewissem Umfang durch Kreuzung unterschiedlicher Arten der Gattung Vitis gezüchtet wurden. Gleichwohl werden diese fünf Sorten auf der Website des VIVC der Art Vitis vinifera zugeordnet. Ferner muss die Kommission bei ihrer Entscheidung dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die betreffenden Rebsorten derzeit in mehreren Mitgliedstaaten für die Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden.
- (9)
- Aus den genannten Gründen kann daher nicht gefolgert werden, dass das Erzeugnis mit dem Namen „Ambt Delden” aus Rebsorten gewonnen wird, die nicht zu Vitis vinifera gehören. Die diesbezüglichen Einsprüche müssen daher zurückgewiesen werden.
- (10)
- Aus den oben dargelegten Erwägungen und im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Name „Ambt Delden” geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 der Verordnung eingetragen werden sollte.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 14.
- (3)
ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.
- (4)
Beim Internationalen Rebsortenkatalog (VIVC) handelt es sich um eine Datenbank verschiedener Arten und Sorten/Kultivare der Gattung Vitis. Der Internationale Rebsortenkatalog (VIVC) wird vom Institut für Rebenzüchtung Geilweilerhof in Siebeldingen (Deutschland) verwaltet und enthält Informationen aus Rebensammlungen verschiedener Weinbauinstitute auf der ganzen Welt. Im April 2009 umfassten die Informationen in der Datenbank, die aus 130 Einrichtungen in 45 Ländern zusammengetragen wurden, rund 18000 Einträge.
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