Präambel VO (EU) 2019/1926

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 2. März 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/384(1) erlassen, mit dem das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (im Folgenden „Abkommen” )(2) geschlossen wurde. Das Abkommen trat am 20. November 2014 in Kraft und ist noch in Kraft.
(2)
Das geltende Protokoll über die Durchführung des Abkommens läuft am 19. November 2019 aus.
(3)
Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1925 des Rates(3) wurde am 18. November 2019 ein neues Protokoll über die Durchführung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll” ) unterzeichnet.
(4)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die gesamte Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
(5)
Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, damit die Schiffe der Union rasch ihre Fischereitätigkeiten aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2015/384 des Rates vom 2. März 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 1).

(2)

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3).

(3)

Beschluss (EU) 2019/1925 des Rates vom 14. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

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