Artikel 3 VO (EU) 2019/1927

Damit für die Erzeugnisse ein Kontingent gemäß dem Anhang dieser Verordnung in Anspruch genommen werden kann, muss ihnen eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Ursprungserklärung (im Sinne des Protokolls 1) beigefügt sein, die bescheinigt, dass die Erzeugnisse die Bedingungen des Anhangs B(a) des Protokolls 1 erfüllen. Die Ursprungserklärung wird gemäß den Bestimmungen des Protokolls 1 ausgestellt und enthält folgenden Wortlaut auf Englisch: Derogation — Annex B(a) of Protocol Concerning the definition of the concept of „originating products” and methods of administrative cooperation of the EU-Singapore FTA.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.