Präambel VO (EU) 2019/1933

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 sollten die Mitgliedstaaten eine statistische Erhebung über die Produktion von Gütern durchführen.
(2)
Die Erhebung sollte auf einer Produktliste beruhen, in der die relevante Produktion von Gütern aufgeführt ist.
(3)
Eine Produktliste ist für die Angleichung zwischen den Produktionsdaten und den Außenhandelsdaten sowie für den Vergleich mit der CPA-Güterklassifikation der Union (Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen) erforderlich.
(4)
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 vorgeschriebene Produktliste ( „Prodcom-Liste” ) ist für alle Mitgliedstaaten gleich und im Interesse der Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten erforderlich.
(5)
Damit der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Produktion von Gütern Rechnung getragen wird, ist es notwendig, eine aktualisierte Prodcom-Liste zu erstellen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.

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