Präambel VO (EU) 2019/1933
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 sollten die Mitgliedstaaten eine statistische Erhebung über die Produktion von Gütern durchführen.
- (2)
- Die Erhebung sollte auf einer Produktliste beruhen, in der die relevante Produktion von Gütern aufgeführt ist.
- (3)
- Eine Produktliste ist für die Angleichung zwischen den Produktionsdaten und den Außenhandelsdaten sowie für den Vergleich mit der CPA-Güterklassifikation der Union (Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen) erforderlich.
- (4)
- Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 vorgeschriebene Produktliste ( „Prodcom-Liste” ) ist für alle Mitgliedstaaten gleich und im Interesse der Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten erforderlich.
- (5)
- Damit der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Produktion von Gütern Rechnung getragen wird, ist es notwendig, eine aktualisierte Prodcom-Liste zu erstellen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.
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