Artikel 1 VO (EU) 2019/1935

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97

Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/97 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1300380 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1924560 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, sofern eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder sofern dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat.

2.
Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Vorschriften, nach denen der Vermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen hat, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 19510 EUR, entspricht;.

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