ANHANG I VO (EU) 2019/1939

Anlage 11

Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie muss Folgendes enthalten:

Angaben über alle zusätzlichen Emissionsstrategien:

a)
Eine Erklärung des Herstellers, in der er bestätigt, dass das Motorsystem oder die als selbstständige technische Einheit typgenehmigte Motorenfamilie oder das Fahrzeug mit einem hinsichtlich der Emissionen genehmigten Motorsystem oder ein hinsichtlich der Emissionen genehmigter Fahrzeugtyp keine Umgehungsstrategie enthält.
b)
Eine Beschreibung des Motors und der verwendeten Emissionsminderungsstrategien und -vorrichtungen (Software und Hardware) sowie die Bedingungen, unter denen die Strategien und Vorrichtungen nicht in der gleichen Weise wie während der Typgenehmigungsprüfungen funktionieren.
c)
Eine Erklärung über die Versionen der Software zur Steuerung der zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien, einschließlich der geeigneten Prüfsummen dieser Softwareversionen und Erläuterungen, wie diese Prüfsummen zu lesen sind. Jedes Mal, wenn eine neue Softwareversion mit Auswirkungen auf die zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien verwendet wird, ist die Erklärung zu aktualisieren und an die Genehmigungsbehörde, die über diese Dokumentation verfügt, zu senden.
d)
Eine ausführliche technische Stellungnahme zu den zusätzlichen Emissionsstrategien, unter anderem eine Risikobewertung mit einer Einschätzung des Risikos mit und ohne zusätzliche Emissionsstrategie, und folgende Angaben:

i)
ggf. Angabe von Hardwareelementen, die durch die zusätzliche Emissionsstrategie geschützt werden müssen;
ii)
ggf. Nachweis über plötzliche und irreparable Motorschäden, die sich durch regelmäßige Wartungsmaßnahmen nicht verhindern lassen und ohne zusätzliche Emissionsstrategie eintreten würden;
iii)
ggf. eine begründete Erklärung dazu, warum beim Motorstart oder beim Warmlaufen des Motors eine zusätzliche Emissionsstrategie verwendet werden muss.

e)
Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen;
f)
Eine Beschreibung der hierarchischen Beziehungen unter den zusätzlichen Emissionsstrategien (d. h., wenn mehr als eine zusätzliche Emissionsstrategie gleichzeitig aktiviert sein kann: Angaben darüber, welche zusätzliche Emissionsstrategie primär anspricht; die Methode, nach der die Strategien interagieren, einschließlich von Daten-Flussdiagrammen und der Entscheidungslogik; Angaben darüber, wie die Hierarchie gewährleistet, dass die Emissionen aus allen zusätzlichen Emissionsstrategien auf dem niedrigsten praktikablen Niveau geregelt werden).
g)
Eine Liste von Parametern, die von den zusätzlichen Emissionsstrategien gemessen und/oder berechnet werden; der Zweck jedes gemessenen und/oder berechneten Parameters und Angaben über den Zusammenhang zwischen jedem dieser Parameter und einem Motorschaden. Die Berechnungsmethode und Angaben darüber, wie gut diese Parameter mit dem tatsächlichen Zustand des zu kontrollierenden Parameters korrelieren, sowie über etwaige sich daraus ergebende Toleranzen oder Sicherheitsfaktoren, die in die Analyse einbezogen werden.
h)
Eine Liste von Parametern in Bezug auf die Motorsteuerung und das Emissionsminderungssystem, die in Abhängigkeit von den gemessenen oder berechneten Parametern moduliert werden, sowie die Bandbreite der Modulation für jeden Parameter der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems. Angaben über das Verhältnis zwischen den gemessenen oder berechneten Parametern der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems;
i)
Eine Bewertung, der durch die zusätzlichen Emissionsstrategien durchgeführten Regelung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen auf das niedrigste praktikable Niveau, einschließlich einer detaillierten Analyse des erwarteten Anstiegs der Gesamtemissionen limitierter Schadstoffe und CO2 mithilfe der zusätzlichen Emissionsstrategien gegenüber Standard-Emissionsstrategien.

Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die von der Genehmigungsbehörde durchzuführende Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie (gemäß den Anforderungen von Anhang VI Anlage 2), der Wirksamkeit des Aufforderungssystems und der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe enthalten. Erforderlichenfalls können der Dokumentation Anhänge und weitere Unterlagen mit zusätzlichen, ergänzenden Informationen beigefügt werden. Jedes Mal wenn Änderungen an der Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie erfolgen, sendet der Hersteller der Genehmigungsbehörde eine neue Version der Dokumentation. Die neue Fassung muss auf die vorgenommenen Änderungen und deren Folgen beschränkt sein. Die neue Version der zusätzlichen Emissionsstrategie ist von der Genehmigungsbehörde zu prüfen und zu genehmigen.

Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie muss folgende Struktur aufweisen:

Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie Nr. YYY/OEM

Teile Absatz Ziffer Erläuterung
Einleitung Dokumente Einführungsschreiben an die Typgenehmigungsbehörde Bezeichnung des Dokuments mit Angabe von Versionsnummer und Ausstellungsdatum, unterzeichnet von der zuständigen Person im Herstellerunternehmen
Versionstabelle Inhalt der einzelnen Änderungen jeder Version im Vergleich zur Vorgängerversion
Beschreibung der betroffenen (Emissions-)Typen
Tabelle mit den beigefügten Dokumenten Liste mit allen beigefügten Dokumenten
Querverweise Verknüpfung zu den Absätzen a bis i der Anlage 11 (Stellen, an denen die einzelnen Anforderungen der Verordnung nachzulesen sind)
Erklärung zum Verzicht auf eine Abschalteinrichtung + Unterschrift
Kerndokument 0 Akronyme/Abkürzungen
1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
1.1. Allgemeine Darstellung des Motors Beschreibung der wesentlichen Merkmale: Hubraum, Abgasnachbehandlung, …
1.2. Allgemeine Systemarchitektur Blockdiagramm zum System: Liste mit Sensoren und Stellgliedern, Erläuterungen zu den allgemeinen Funktionen des Motors
1.3. Auslesung der Software- und Kalibrierungsversion z. B. Erläuterungen zum Lesegerät
2. Standard-Emissionsstrategien
2.x BES x Beschreibung der Strategie x
2.y BES y Beschreibung der Strategie y
3. Zusätzliche Emissionsstrategien (AES)
3.0 Darstellung der AES Hierarchische Beziehungen zwischen den AES: Beschreibung und Begründung (z. B. Sicherheit, Zuverlässigkeit usw.)
3.x AES x

3.x.1 AES-Begründung

3.x.2 gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Charakterisierung

3.x.3 Aktionsmodus der verwendeten AES-Parameter

3.x.4 Auswirkungen der AES auf die Schadstoff- und CO2-Emissionen

3.y AES y

3.y.1

3.y.2

usw.

4. Beschreibung des Aufforderungssystems, einschließlich der entsprechenden Überwachungsstrategien
5. Beschreibung der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe
100-Seiten-Obergrenze endet hier.
Anhang Liste mit Typen, die unter diese BES-AES fallen: einschließlich Typgenehmigungsreferenz, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jedes elektronischen Steuergeräts (Motor und/oder Abgasnachbehandlung, sofern zutreffend)
Beigefügte Dokumente Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxx Risikobewertung oder Begründung durch Prüfung oder Beispiel für einen plötzlichen Schaden (gegebenenfalls)
Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. yyy
Prüfbericht zur Quantifizierung bestimmter AES-Auswirkungen Prüfbericht zu allen Sonderprüfungen für die AES-Begründung, Einzelheiten zu den Prüfbedingungen, Beschreibung des Fahrzeugs/Datum der Prüfungen, Emissions-/CO2-Belastungen mit/ohne AES-Aktivierung;

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 3.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Im Fall eines Motors, der als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, oder eines Fahrzeugtyps, der hinsichtlich der Emissionen typgenehmigt wurde, muss der Motor folgende Angaben tragen:” ;

2.
Abschnitt 3.4 erhält folgende Fassung:

3.4.
Im Fall eines Antrags auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen oder auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen ist das Schild nach Abschnitt 3.3 ebenfalls in der Nähe der Kraftstoffeinfüllöffnung anzubringen.;

3.
Abschnitt 8 erhält folgende Fassung:

8.
DOKUMENTATION
8.1.
Die nach den Artikeln 5, 7 und 9 erforderliche Dokumentation, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien sowie die Fahrzeug- und Motorsysteme zu bewerten, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, sowie die Dokumentationen, die nach Anhang VI (Off-Cycle-Emissionen), Anhang X (OBD) und Anhang XVIII (Zweistoffmotoren) erforderlich sind, müssen folgende Informationen enthalten:

a)
eine vollständige Beschreibung des Aufforderungssystems gemäß Anhang XIII einschließlich der entsprechenden Überwachungsstrategien;
b)
die Beschreibung der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a.;

4.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
der erste Absatz erhält folgende Fassung:

    zur:

      EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit

      EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen

      EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen.;

b)
unter der Überschrift „Erläuterungen (zum Ausfüllen der Tabelle)” erhalten der vierte, fünfte und sechste Absatz die folgende Fassung:

Für einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit sind der Teil „Allgemeines” und Teil 1 auszufüllen.

Für einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen sind der Teil „Allgemeines” und Teil 2 auszufüllen.

Für einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen sind der Teil „Allgemeines” sowie die Teile 1 und 2 auszufüllen.;

c)
im Teil „Allgemeines” der Tabelle erhält die fünfte Zeile folgende Fassung:

0.2.0.3. Motortyp als selbstständige technische Einheit/Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit/Fahrzeug mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen/Fahrzeug hinsichtlich der Emissionen (1)

d)
unter dem Teil „Allgemeines” der Tabelle werden die folgenden Wörter gestrichen: „Teil 3: ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN” ;
e)
Teil 3 der Tabelle wird gestrichen;

5.
in Anlage 5, Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen, Tabelle 6a (Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)) Abschnitt 1.4.4 Spalte „Positive/negative Ergebnisse” erhalten die Zeilen betreffend „Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters” und Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse die folgende Fassung:

Positive/negative Ergebnisse (7) CO THC NMHC CH4 NOx Partikelzahl
Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters (11)
Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse (11)

6.
in Anlage 7, Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen, Tabelle 6a (Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)) Abschnitt 1.4.4 Spalte „Positive/negative Ergebnisse” erhalten die Zeilen betreffend „Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters” und Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse die folgende Fassung:

Positive/negative Ergebnisse (7) CO THC NMHC CH4 NOx Partikelzahl
Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters (11)
Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse (11)

7.
in Anlage 9 erhalten die Tabelle 1 und die Erläuterungen die folgende Fassung:

Tabelle 1

Erläuterungen:

Buchstabe NOx— OBD-Schwellenwerte(1) Partikel — OBD-Schwellenwerte(2) CO — OBD-Schwellenwerte(3) Betriebsleistungskoeffizient (IUPR)(4) Reagensqualität Zusätzliche OBD-Überwachungseinrichtungen(5) Anforderungen für die Leistungsschwelle(6) Kaltstart und Partikelzahl Einführungszeitpunkt: neue Typen Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge Letztes Zulassungsdatum

A(7)(8)

B(8)

Zeile „Übergangszeit” der Tabelle 1 oder 2 Leistungsüberwachung(9) (*) Übergang(10) Übergang(11) (*) 20 % (*) 31.12.2012 31.12.2013

31.8.2015 (7)

30.12.2016 (8)

B(12) Zeile „Übergangszeit” der Tabellen 1 und 2 (*) Zeile „Übergangszeit” der Tabelle 2 (*) Übergang(11) (*) 20 % (*) 1.9.2014 1.9.2015 30.12.2016
C Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein(13) Allgemein(14) Ja 20 % (*) 31.12.2015 31.12.2016 31.8.2019
D Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein(13) Allgemein(14) Ja 10 % (*) 1.9.2018 1.9.2019 31.12.2021
E Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein(13) Allgemein(14) Ja 10 % Ja 1.1.2021 (15) 1.1.2022 (15)

8.
in Anlage 10 wird folgende neue Erläuterung eingefügt:

(11)
Ggf. ist der endgültige Korrekturfaktor CFfinal anzugeben.;

9.
die folgende Anlage wird hinzugefügt:

Fußnote(n):

(1)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.

(2)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und -fahrzeuge.

(3)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.

(4)

Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) gemäß Anhang X. Für Fremdzündungsmotoren und Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, gelten die Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) nicht.

(5)

Zusätzliche Vorschriften für Überwachungsanforderungen gemäß Anhang 9A Absatz 2.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49.

(6)

ISC-Anforderung gemäß Anhang II Anlage 1.

(7)

Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(8)

Bei Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(9)

Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.

(10)

Betriebsleistungskoeffizient (IUPR), Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(11)

Reagensqualität, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.

(12)

Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(13)

Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(14)

Reagensqualität, allgemeine Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.1.

(15)

Gegenstand von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 17a.

(*)

Nicht zutreffend.;

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