Artikel 2 VO (EU) 2019/1947
Übergangsmaßnahmen
(1) Der Zusatzstoff Cassiagummi, der vor dem 16. Dezember 2019 gemäß den vor dem 16. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wird, darf bis zum 16. März 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 16. März 2020 gemäß den vor dem 16. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 16. Juni 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(3) Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel oder die in Absatz 2 genannten Vormischungen, die vor dem 16. Juni 2020 gemäß den vor dem 16. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 16. Dezember 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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