Präambel VO (EU) 2019/1947
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Cassiagummi wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG(3) auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
- (3)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden vier Anträge auf Neubewertung von Cassiagummi als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Geliermittel” . Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. In der Folge wurden drei dieser Anträge von den jeweiligen Antragstellern zurückgezogen.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 29. Oktober 2014(4), 25. Januar 2017(5) und 27. November 2018(6) den Schluss, dass nur (durch Isopropanol-Extraktion) gereinigtes halbraffiniertes Cassiagummi, das den Spezifikationen von Cassiagummi als Lebensmittelzusatzstoff(7) entspricht (< 0,5 mg Anthrachinone/kg), bei einem Höchstgehalt von 13200 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Haut- und Inhalationsallergen und als potenziell haut- und augenreizend zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Sie befand außerdem, dass die Mutagenität des auf dem Markt vorhandenen halbraffinierten Cassiagummi, wie im Antrag beschrieben, nicht ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren befand die Behörde, dass Cassiagummi potenziell als Geliermittel wirksam ist, wenn es zusammen mit Carrageen in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 % verwendet wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (5)
- Die Bewertung von Cassiagummi hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind, sofern die Spezifikationen als Lebensmittelzusatzstoff erfüllt sind. Demzufolge sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (6)
- Daher sollten Cassiagummi als bestehendes Produkt, das nicht den Spezifikationen als Lebensmittelzusatzstoff entspricht, sowie diesen Stoff enthaltende Futtermittel vom Markt genommen werden. Aus praktischen Gründen sollte jedoch ein begrenzter Zeitraum für die Rücknahme der vorhandenen Bestände des Zusatzstoffs und ihn enthaltende Futtermittel vom Markt vorgesehen werden, damit die Unternehmer sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
- (3)
Richtlinie 93/55/EWG der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 206 vom 18.8.1993, S. 11).
- (4)
EFSA Journal 2014; 12(11):3899, 3900, 3901 und 3902.
- (5)
EFSA Journal 2017; 15(2):4709 und 4710.
- (6)
EFSA Journal 2019;17(1):5528.
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
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