Artikel 1 VO (EU) 2019/1948

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband ( „narrow strip” ) angeboten, die derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72109080, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72125090, ex72259200, ex72259900, ex72269930 und ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) ( „bestimmte korrosionsbeständige Stähle” ) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse,

die in Erwägungsgrund 2 definierte betroffene Ware.

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