Artikel 2 VO (EU) 2019/1965

Übergangsmaßnahmen

(1) Natriummolybdat-Dihydrat und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 18. Juni 2020 gemäß den vor dem 18. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die Natriummolybdat-Dihydrat enthalten und vor dem 18. Dezember 2020 gemäß den vor dem 18. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die Natriummolybdat-Dihydrat enthalten und vor dem 18. Dezember 2021 gemäß den vor dem 18. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.