Präambel VO (EU) 2019/1974

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, mit der das Programm Kreatives Europa (im Folgenden das „Programm” ) eingerichtet wird, enthält besondere Bestimmungen über das Monitoring des Programms sowie eine Liste von Indikatoren, die für die Messung seiner Leistung zu verwenden sind. Ein angemessenes Monitoring des Programms wurde jedoch durch Mängel des derzeitigen Rahmens behindert.
(2)
Im Hinblick auf die Programmkonfiguration überschneiden sich die sieben Prioritäten des Unterprogramms MEDIA nach Artikel 9 und die sechs Prioritäten des Unterprogramms Kultur nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 mit Einzelzielen, während die allgemeinen Ziele und Einzelziele gemäß den Artikeln 3 und 4 der genannten Verordnung einheitlich für die beiden Unterprogramme und den sektorübergreifenden Aktionsbereich gelten. Einige Prioritäten beziehen sich auf die Ziele des Programms, andere dagegen auf die der Unterprogramme oder Maßnahmen. Die Folge ist, dass der Output nicht direkt mit den Zwischen- und Endergebnissen verknüpft werden kann.
(3)
Überdies gestatten die Indikatoren nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 kein umfassendes Monitoring der Fortschritte und der Leistung des Programms in Bezug auf die angestrebten Ziele. Es gibt derzeit Output- und Ergebnisindikatoren, doch nur eine begrenzte Zahl von Indikatoren kann als Wirkungsindikatoren gelten. Schließlich gibt es eine Reihe von Indikatoren zur Bewertung der allgemeinen Marktleistung, die für die Messung der Leistung des Programms nicht herangezogen werden können.
(4)
Eine umfassende Überarbeitung des Rahmens für das Monitoring des Programms durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Indikatoren ist notwendig. Im Laufe der externen Halbzeitbewertung des Programms entwickelte die Kommission unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Programms neue Programmindikatoren.
(5)
Der vorgeschlagene Satz von Indikatoren sollte den Rahmen für die Messung der Fortschritte des Programms bei der Verwirklichung seiner Ziele bilden. Die neuen Indikatoren sollten sowohl für das regelmäßige Monitoring des Programms als auch für die abschließende Bewertung nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 herangezogen werden.
(6)
Die Leistung des Programms sollte auf Ebene des Gesamtprogramms, der Unterprogramme und der einzelnen Vorhaben, für die die vorgeschlagenen neuen Indikatoren konzipiert wurden, gemessen werden. Diese Bewertung sollte auf Ebene des Programms nützliche Informationen über den Kultur- und Kreativsektor sowie, auf Ebene der Unterprogramme, über den Kultur- und audiovisuellen Sektor liefern. Dagegen sollten regelungsbezogene Indikatoren Informationen über die Durchführung einzelner Vorhaben der Unterprogramme liefern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.

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