ANHANG VO (EU) 2019/1976
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
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In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz Phenylcapsaicin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phenylcapsaicin” . Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Phenylcapsaicin” nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren 2,5 mg/Tag Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren 2,5 mg/Tag“ - 2.
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In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation Phenylcapsaicin Beschreibung/Definition:
Phenylcapsaicin (N-[(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)methyl]-7-phenylhept-6-ynamid, C21H23NO3, CAS-Nr.: 848127-67-3), wird chemisch in einem zweistufigen Syntheseprozess hergestellt, der zur Herstellung von Phenylcapsaicin in einem ersten Schritt die Herstellung des Acetylensäure-Zwischenprodukts durch eine Reaktion von Phenylacetylen mit einem Carbonsäurederivat und in einem zweiten Schritt eine Reihe von Reaktionen des Acetylensäure-Zwischenprodukts mit einem Vanillylaminderivat umfasst.
Merkmale/Zusammensetzung
Reinheit (Prozentanteil Trockenmasse): ≥ 98 %
Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %
Gesamtheit der synthesebezogenen Herstellungsnebenprodukte ≤ 1,0 %
N,N-Dimethylformamid: ≤ 880 mg/kg
Dichlormethan: ≤ 600 mg/kg
Dimethoxyethan: ≤ 100 mg/kg
Ethylacetat: ≤ 0,5 %
Andere Lösungsmittel: ≤ 0,5 %
Schwermetalle:
Blei: ≤ 1,0 mg/kg
Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Arsen: ≤ 1,0 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/g
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Escherichia coli: negativ/10 g
Salmonella sp.: negativ/10 g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten
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