Artikel 2 VO (EU) 2019/1977
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. Dezember 2019 gemäß den vor dem 19. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 19. Juni 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die die im Anhang genannten Stoffe enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 19. Dezember 2021 gemäß den vor dem 19. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Katzen und Hunde bestimmt sind.
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