Präambel VO (EU) 2019/1977
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, sec-Pentylthiophen, Tridec-2-enal, 12-Methyltridecanal, 2,5-Dimethylphenol, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal und 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon (im Folgenden die „betreffenden Stoffe” ) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
- (3)
- Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe in Bezug auf Katzen und Hunde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieser Futtermittelzusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2019(3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder auf die Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Gefahren für die Anwender ermittelt worden sind. Der Antragsteller hat wie gefordert ein Sicherheitsdatenblatt für jede Verbindung vorgelegt, in Bezug auf die Gefahren für die Anwender ermittelt worden sind. Es wurden keine Studien zur Bewertung der Sicherheit für die Anwender unterbreitet. Die EFSA kann daher keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der Anwender bei der Handhabung der Zusatzstoffe ziehen. 2,5-Dimethylphenol, 12-Methyltridecanal, Hexa-2(trans),4(trans)-dienal, Phenylmethanthiol, Benzylmethylsulfid, 2-Ethyl-4-hydroxy-5-methyl-3(2H)-furanon und sec-Pentylthiophen können wie im Sicherheitsdatenblatt beschrieben insbesondere bei Haut- und Augenkontakt nachweislich gefährlich sein. 12-Methyltridecanal, Benzylmethylsulfid und 2-Pentylthiophen können nachweislich für die Atemwege gefährlich sein. Da keine Daten vorlagen, konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko für die Anwender ziehen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des betreffenden Zusatzstoffs, zu vermeiden. Für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sieht die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission(4) vor, dass bei für diese Tiere bestimmten Zusatzstoffen auf die Umweltbewertung verzichtet werden kann, da diese keine signifikante Auswirkung auf die Umwelt haben. Haustiere werden nicht in großen Gruppen von Tieren gehalten; insofern werden ihre Auswirkungen auf die Umwelt als nicht erheblich angesehen. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit in Futtermitteln nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln als Aromen verwendet werden und ihre Funktion in Futtermitteln dieselbe ist wie in Lebensmitteln.
- (5)
- Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch die Berichte über die Methode zur Analyse in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (6)
- Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Für die betreffenden Stoffe sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.
- (7)
- Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Verwendung in Futtermitteln erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Futtermittelzusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (8)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.)
- (3)
EFSA Journal 2019;17(3):5649.
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.