Artikel 1 VO (EU) 2019/1983
In Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
3. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der gemäß Absatz 1 einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse bzw. Schulmilch durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres vor Übermittlung des Antrags auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission(*) übermittelt wurden, wird der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung wie folgt berechnet:
- a)
- Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;
- b)
- bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt;
- c)
- bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.
Die Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm oder einen Teil davon erstmals anwenden, während der ersten beiden Jahre der Durchführung.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
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