Artikel 2 VO (EU) 2019/1996
Artikel 1 Absatz 2 kann dahin gehend geändert werden, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste aufgenommen und diesem Hersteller der gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz, der für die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen gilt, zugestanden wird, wenn ein neuer ausführender Hersteller in Thailand der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt,
- a)
- dass er die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht in die Union ausgeführt hat,
- b)
- dass er nicht mit einem thailändischen Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und
- c)
- dass er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
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