Artikel 1 VO (EU) 2019/2

In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, sofern in einer von der Union unterzeichneten internationalen Übereinkunft über Wet-Lease, die auf einem Luftverkehrsabkommen beruht, dem die Union als Vertragspartei angehört und das vor dem 1. Januar 2008 unterzeichnet wurde, nichts anderes bestimmt ist:.

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