Artikel 1 VO (EU) 2019/2013

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung elektronischer Displays, einschließlich Fernsehgeräte, Monitore und digitaler Signage-Displays, und an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen dazu.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
elektronische Displays mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimeter,
b)
Projektoren,
c)
All-in-One-Videokonferenzsysteme,
d)
medizinische Displays,
e)
VR-Brillen (für virtuelle Realität),
f)
Displays, die in die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Produkte integriert oder zu integrieren sind,
g)
elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG handelt,
h)
Broadcast-Displays,
i)
Sicherheitsdisplays,
j)
digitale interaktive Whiteboards,
k)
digitale Fotorahmen,
l)
digitale Signage-Displays, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:

1.
es wurde als Anzeigemodul entworfen und gebaut, das als Teilbildfläche in eine größere Anzeigefläche integriert werden soll, und ist nicht zur Nutzung als eigenständiges Display bestimmt,
2.
es wird als eigenständiges Gerät in einem Gehäuse vertrieben, das zur ständigen Nutzung im Freien bestimmt ist,
3.
es wird als eigenständiges Gerät in einem Gehäuse vertrieben und hat eine Bildschirmfläche von weniger als 30 dm2 oder mehr als 130 dm2,
4.
das Display hat eine Pixeldichte von weniger als 230 Pixel/cm2 oder mehr als 3025 Pixel/cm2,
5.
es hat im SDR-Betrieb (Standard-Dynamikumfang) eine Spitzenweißluminanz von mindestens 1000 cd/m2,
6.
es hat keine Videoeingangsschnittstelle und keine Displaysteuerung, die die korrekte Anzeige einer genormten dynamischen Videosequenz zur Messung der Leistungsaufnahme ermöglichen würden,

m)
Statusdisplays,
n)
Bediendisplays.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

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