Artikel 3 VO (EU) 2019/2013

Pflichten der Lieferanten

(1) Lieferanten stellen sicher, dass

a)
jedes elektronische Display mit einem gedruckten Energielabel geliefert wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;
b)
die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;
c)
das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;
d)
der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;
e)
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Anhang VII und Anhang VIII enthält;
f)
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält;
g)
den Händlern für jedes Modell eines elektronischen Displays ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;
h)
den Händlern für jedes Modell eines elektronischen Displays ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang V bereitgestellt wird;
i)
zusätzlich zu Buchstabe a das Label auf der Verpackung aufgedruckt oder aufgeklebt ist.

(2) Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.

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