Artikel 10 VO (EU) 2019/2014
Übergangsregelungen
Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt anstatt in gedruckter Form in der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.
Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 96/60/EG bereitzustellende Datenblatt anstatt in gedruckter Form in der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Datenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.
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