Artikel 2 VO (EU) 2019/2014

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Netzstrom” bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz;
2.
„Waschautomat” bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;
3.
„Haushaltswaschmaschine” bezeichnet einen Waschautomaten zum Reinigen und Spülen von Haushaltswäsche mit Wasser und chemischen, mechanischen und thermischen Mitteln, der auch über eine Schleuderfunktion verfügt und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) entspricht;
4.
„Haushaltswaschtrockner” bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zusätzlich zu den Funktionen eines Waschautomaten die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien durch Erwärmung und Umwälzung in derselben Trommel bietet und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU entspricht;
5.
„Einbau-Haushaltswaschmaschine” bezeichnet eine speziell gestaltete und geprüfte Haushaltswaschmaschine, die ausschließlich vermarktet wird, um

a)
in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;
b)
an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
c)
mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;

6.
„Einbau-Haushaltswaschtrockner” bezeichnet einen speziell gestalteten und geprüften Haushaltswaschtrockner, der ausschließlich vermarktet wird, um

a)
in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;
b)
an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
c)
mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;

7.
„Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine” bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist;
8.
„Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner” bezeichnet einen Haushaltswaschtrockner, der mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist;
9.
„Verkaufsstelle” ist ein Ort, an dem Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner oder beide ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(2)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

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