Artikel 4 VO (EU) 2019/2014

Pflichten der Händler

Händler stellen sicher, dass

a)
jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label trägt, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Geräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners anzubringen ist;
b)
im Fernabsatz und Verkauf über das Internet das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;
c)
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
d)
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

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