Artikel 1 VO (EU) 2019/2015
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung sind Anforderungen an die Kennzeichnung von Lichtquellen mit oder ohne integrierte Betriebsgeräte sowie an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu diesen Lichtquellen festgelegt. Die Anforderungen gelten auch für Lichtquellen, die in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang IV Nummern 1 und 2 genannten Lichtquellen.
(3) In Anhang IV Nummer 3 genannte Lichtquellen müssen nur die Anforderungen in Anhang V Nummer 4 erfüllen.
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