ANHANG IX VO (EU) 2019/2015

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen zehn Exemplare des Lichtquellenmodells gemäß Nummer 2 Buchstabe c. Die Prüftoleranzen sind in Tabelle 9 festgelegt.

2.
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten und
b)
die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse, und
c)
bei Prüfung der Exemplare des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte den in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen, wobei der „ermittelte Wert” das arithmetische Mittel der gemessenen Werte der geprüften Exemplare für einen bestimmten Parameter oder das arithmetische Mittel der mithilfe anderer gemessener Werte berechneten Parameterwerte bezeichnet.

3.
Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
4.
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und das in diesem Anhang beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 9 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 9

Prüftoleranzen

Parameter Stichprobenumfang Prüftoleranzen
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Volllast Pon [W]:
Pon ≤ 2 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,20 W übersteigen.
2 W < Pon ≤ 5 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen.
5 W < Pon ≤ 25 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen.
25 W < Pon ≤ 100 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen.
100 W < Pon 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,5 % übersteigen.
Verschiebungsfaktor [0-1] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 Einheiten unterschreiten.
Nutzlichtstrom Φuse [lm] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand Psb und Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Pnet [W] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen.
CRI [0-100] und R9 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,0 Einheiten unterschreiten.
Flimmern [Pst LM] und Stroboskop-Effekt [SVM] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 überschreiten; ist der angegebene Wert größer als 1,0, darf der ermittelte Wert den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.
Farbkonsistenz [Stufen der MacAdam-Ellipse] 10 Die ermittelte Anzahl der Stufen darf die angegebene Anzahl der Stufen nicht überschreiten. Der Mittelpunkt der MacAdam-Ellipse muss dem vom Lieferanten angegebenen Mittelpunkt mit einer Toleranz von 0,005 Einheiten entsprechen.
Halbwertswinkel (Grad) 10 Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen.
Gesamt-Netzspannungslichtausbeute ηTM [lm/W] 10 Der ermittelte Wert (Quotient) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.
Lichtstromerhalt (für LED und OLED) 10 Der ermittelte XLMF% der Stichprobe darf XLMF, MIN% nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2020(1) der Kommission nicht unterschreiten.

Lebensdauerfaktor

(für LED und OLED)

10 Mindestens neun Lichtquellen der Prüfstichprobe müssen nach Abschluss der Prüfung gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2020 funktionsfähig sein.
Spektraler Farbanteil [%] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.
Ähnliche Farbtemperatur [K] 10 Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % abweichen.
Spitzenlichtstärke [cd] 10 Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen.

Bei länglichen Lichtquellen, die in der Länge anpassbar, aber sehr lang sind, wie z. B. LED-Streifen oder -Ketten, verwenden die Marktaufsichtsbehörden bei der Nachprüfung Lichtquellen mit einer Länge von 50 cm oder, wenn die Lichtquelle nicht auf diese Länge angepasst werden kann, Lichtquellen mit einer Länge, die 50 cm am nächsten kommt. Der Lieferant der Lichtquelle gibt an, welches Betriebsgerät sich für diese Länge eignet.

Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Produkt um eine Lichtquelle handelt, vergleichen die Marktaufsichtsbehörden die gemessenen Werte der Farbwertanteile (x und y), des Lichtstroms, der Lichtstromdichte und des Farbwiedergabeindex direkt mit den Grenzwerten, die in der Begriffsbestimmung für Lichtquellen des Artikels 2 genannt werden, ohne dabei Toleranzen anzuwenden. Erfüllt eines der zehn Exemplare der Stichprobe die in dieser Begriffsbestimmung genannten Bedingungen, so gilt das Modell als Lichtquelle.

Lichtquellen, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern, werden mit der Referenzeinstellung geprüft.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (siehe Seite 209 dieses Amtsblatts).

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