Artikel 1 VO (EU) 2019/2016

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu diesen Kühlgeräten festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, mit Ausnahme gewerblicher Gefriertruhen;
b)
Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion;
c)
mobile Kühlgeräte;
d)
Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist.

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