Artikel 4 VO (EU) 2019/2016

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a)
jedes Kühlgerät in der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Kühlgeräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist;
b)
im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;
c)
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
d)
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

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