Artikel 1 VO (EU) 2019/2017
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler einschließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haushaltsgeschirrspülern, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Geschirrspüler, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen;
- b)
- mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltsgeschirrspüler, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.