Artikel 1 VO (EU) 2019/2017

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler einschließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haushaltsgeschirrspülern, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Geschirrspüler, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen;
b)
mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltsgeschirrspüler, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können.

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